Haben Sie Fragen? info@geismar-eichsfeld.de

Notbremse 23. April 2021

Am Freitag, 23. April, ist die Neuregelung in Kraft getreten. Zentraler Inhalt: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haushalts mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
  • Öffnungen von Geschäften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

    Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
  • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.
  • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt. Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
  • Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Insofern appellieren der Bund und die Länder an die Bevölkerung, ihr Verhalten an die gegenwärtige epedemieologische Situation anzupassen.

23.04.2021


Lockdown-Verlängerung bis 18. April 2021

An Ostern sollten die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verschärft werden. Die verbindliche Verordnung Gründonnerstag bis Ostermontag eine Oster-Ruhe (gesetzliche Ruhetage) einzuhalten, wurde aber verworfen, da keine rechtliche Grundlage für diese Maßnahmen gefunden werden konnte.
Insofern appellieren der Bund und die Länder an die Bevölkerung, ihr Verhalten an die gegenwärtige epedemieologische Situation anzupassen.

22.03.2021


Neue Allgemeinverfügung Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 der 3. ThürSARS-COV-2-SonderEindmaßnVO ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ab dem 06.02.2021 zunächst bis zum 14.02.2021 nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet. Alle Bürgerinnen und Bürger sind weiter dazu angehalten, ihre Kontakte sowie den Aufenthalt im öffentlichen Raum auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Bei allen Zusammentreffen mit Personen wird dringend auf das Einhalten der Abstandsregeln sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hingewiesen. Entsprechende Kontrollen werden verschärft durchgeführt.
» mehr

05.02.2021


Verlängerung von Allgemeinverfügungen

Mit 81 Neuinfektionen steigt die Zahl der aktuell Infizierten im Landkreis Eichsfeld auf insgesamt 765 an. Aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen im Landkreis, mit heutiger 7-Tages-Inzidenz von 319,00, werden die Allgemeinverfügungen zu Ausgangs-/Kontaktbeschränkungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Die Veröffentlichung der Verlängerung der Maßnahmen erfolgt nach Abstimmung im Krisenstab im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 03 am heutigen Tag. » hier

08.01.2021


Weitere Kontaktbeschränkungen - Allgemeinverfügung

Bereits am Heiligabend hat sich der Krisenstab angesichts der drastisch ansteigenden Fallzahlen über weitere erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus ausgetauscht und eine Allgemeinverfügung zur Ausweitung einer Ausgangsbeschränkung im Landkreis Eichsfeld entworfen. Dieses Arbeitspapier wurde bereits gestern in den sozialen Medien geteilt, obwohl die Allgemeinverfügung noch nicht in Kraft gesetzt wurde. In einer Telefonkonferenz am heutigen Tag hat sich der Krisenstab des Landkreises Eichsfeld einstimmig dafür ausgesprochen, die Ausgangsbeschränkung auch am Tage mit Wirkung vom 28.12.2020, 0:00 Uhr bis zum 10.01.2021 zu verfügen. Der Krisenstab wird die Entwicklung der Neuinfektionen in den kommenden Tagen beobachten, um ggf. bei einem rückläufigen Infektionsgeschehen mit Milderung zu reagieren. Die Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Ausgangsbeschränkung wird im Amtsblatt Nr. 73 vom 28.12.2020 bekannt gemacht und auf der Homepage des Landkreises Eichsfeld (www.kreis-eic.de) veröffentlicht. » hier

27.12.2021


Allgemeinverfügung und neue Landesverordnung

Ab heute gilt die neue Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29.11.2020. Danach wird die Maskenpflicht erweitert auf.

  • alle geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht
  • alle Orte mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten
  • Eingangsbereiche vor Einzelhandelsgeschäften und Parkplätzen
  • Arbeits- und Betriebsstätten mit Ausnahme des Arbeitsplatzes, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann.

Darüber hinaus sind Beschränkungen im Groß- und Einzelhandel ab 800 Quadratmeter vorgesehen. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf. Für Einrichtungen mit mehr als 800 Quadratmeter gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. » hier

30.11.2020


COVID-19–Verwaltungsstab des Landkreises Eichsfeld ab 08. Oktober 2020 wieder aktiv

Seit dem sprunghaften Infektionsverhalten ab 08. Oktober im Landkreis Eichsfeld hat der COVID-19–Verwaltungsstab seine Tätigkeit wieder aufgenommen, um insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt die Rückverfolgungen zu monitoren und daraufhin ggf. notwendige Schutzaßnahmen des Landkreises abzustimmen.
Prinzipiell gelten die bundesweit festgelegten Maßnahmen bei Überschreitungen der 35 bzw. 50 Tages-Inzidenz.
Weitere informationen zur Entwicklung der Fallzahlen » hier

08.10.2020


Zur COVID-19–Pandemie gebildeter Verwaltungsstab des Landkreises Eichsfeld ab sofort im Standby-Modus

Aufgrund der insgesamt niedrigen Fallzahlen hat Landrat Dr. Werner Henning den Vorschlag des Leiters der Koordinierungsgruppe Dominik Dietrich angenommen und die Arbeit des Verwaltungsstabes vorerst als beendet erklärt. Damit wurde der Krisenstab in einen Standby-Modus versetzt und würde im Fall gehäufter Neuinfektion ab fünf Personen wieder seine Arbeit aufnehmen, so Herr Dr. Henning. Der Landrat dankte allen Beteiligten für die gute Arbeit in den zurückliegenden Monaten.

Die tägliche Presseinformation über aktuellen Fallzahlen der COVID-19-Infetkionen wird vorerst nicht mehr erfolgen.

08.06.2020


Dr. Werner Henning für Lockerung der Corona-Verbote

Landrat Dr. Werner Henning äußert sich zustimmend zur Ankündigung des Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen, ab dem 6. Juni 2020 in Thüringen die Corona-Verbote in Corona-Gebote umzuwandeln und gegebenenfalls wieder notwendig werdende Verschärfungen in die Hände der örtlichen Gesundheitsämter legen zu wollen. „Ich glaube, dass sein Weg wohl ein kühner, dennoch aber ein richtiger ist“, so Herr Dr. Henning. „Man kann keine mündige und freie Gesellschaft dauerhaft mit einer staatlichen Corona-Polizei und einem Bußgeldkatalog regieren“, betont er und schätzt ein, dass wir alle wohl über sehr lange Zeiträume hinweg mit den neuen Gesundheitsrisiken leben müssen und dieses auch ohne staatliche Vormundschaft durchaus auch leisten können.

25.05.2020


Eingeschränkter Regelbetrieb soll spätestens am 2. Juni 2020 in allen Eichsfelder Kitas aufgenommen werden

Leinefelde. Über die Wiederaufnahme der Kindertagesbetreuung im Landkreis Eichsfeld haben am Freitagvormittag Vertreter aller im Eichsfeld tätigen Kindergartenträger und Kommunen mit dem Jugendamt des Landkreises Eichsfeld im Rathaus „Wasserturm“ in Leinefelde beraten.

» pm_094_Kita.pdf
15.05.2020


Zusammenfassung aktuell geltende Einschränkungen

Verlängerung der ursprünglich bis 19. April geltenden Beschränkungen bis 3. Mai

» Erlaubt (unter entsprechenden Hygienevoraussetzungen)
ab 24. April
  • - Öffnung von Geschäften bis 800qm

ab 27. April
  • - Öffnung von Buchhandlunge, Fahrradläden und Kfz-Händlern
  • - Öffnung von Zoos, botanischen Gärten, Museen und Ausstellunegen
  • - Beginnender Unterricht für Abiturklassen

ab 03. Mai
  • Gottesdienste dürfen stattfinden (max 30 Personen innen)

ab 04. Mai
  • - Demonstrationen dürfen stattfinden (max 50 Personen außen)
  • - Öffnung von Friseuren unter besonderen Auflagen
  • - Beginnender Unterricht für Abschlussklassen von Grund-, Regel-, Förder- und Gemeinschaftsschulen sowie Berufsbildenden Schulen
  • - Schrittweise Öffnung der Kindergärten im Verlauf des Monats Mai

ab 02. Juni
  • - Verschiedene Varianten von Präsenzunterricht an allen Schulen
» Empfohlen
  • - Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes in Bereichen, wo kein Abstand gehalten werden kann (ÖPVN, Einkaufen, usw.)
  • - Home Office oder Arbeit vor Ort unter strengen Hygienemaßnahmen
» Untersagt
  • - Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5m
  • - Private Besuche und Reisen (zunächst bis 3.Mai)
  • - Übernachtung in Hotels zu touristischen Zwecken
  • - Betrieb von Restaurants, Biergarten, Bars, Clubs, Kinos, Theatern, Konzerthäusern usw.

Diese Webseite verwendet technisch notwendige Cookies und externe Inhalte. Siehe Datenschutzerklärung
OK